Wohl des Kindes im digitalen Zeitalter

Das Konzept des Kindeswohls

Kinder und Jugendliche haben Menschenrechte. Die UNO-Kinderrechtskonvention über die Rechte des Kindes (KRK), die 2019 ihr 30-jähriges Bestehen feiert, legt diese sogenannten Kinderrechte fest. Darin beschreibt sie das Kindeswohl wie folgt:

Art. 5 KRK
„Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.“

Sie benennt drei Hauptbereiche (auch „Säulen“ genannt), damit das sogenannte Wohl des Kindes in allen die Kinder betreffenden Situationen vordergründig berücksichtigt werden kann: Schutz und Anerkennung, Förderung, Bildung und Entwicklung, Partizipation und Mitbestimmung.

Die UNO Kinderrechtskonvention fordert aber nicht nur, „dass das Wohl des Kindes (best interest of the child) beachtet und gefördert wird, sondern auch, dass mit der Würde des Kindes seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten autonomen Persönlichkeit gefördert wird“[1]. Wichtig ist auch, dass das Kind nach Lohmann geschützte Freiräume erhält. Darin soll es Erfahrungen sammeln – auch in den Freiräumen der digitalen Medien und sozialen Netzwerke.


[1] Lohmann, G. (2019). Digitale Entwicklungen und die Würde des Kindes. Workshopbeschreibung für das 12. Internationale Menschenrechtsforum Luzern (IHRF) 2019, abrufbar unter: https://www.phlu.ch/veranstaltungen/12-internationales-menschenrechtsforum-luzern.html


Digital Human Rights:
Das Kindeswohl im digitalen Zeitalter

Im Digitalen Zeitalter steht das „Wohl des Kindes“ wie bereits auch in anderen Lebensbereichen und Phasen auf dem Prüfstand.

Wie entdecken Kinder und Jugendliche ihre Freiräume in der digitalen Welt? Welche Unterstützung und Rahmenbedingungen brauchen sie? Wie verhält sich der Umgang, die Nutzung und Kommerzialisierung der Daten mit dem Wohl des Kindes? Was ist, wenn (durch Algorithmen unterstützt) Programme, Unternehmen und Institutionen mehr über Kinder und Jugendliche wissen, als sie und ihre Sorgeberechtigten und -verantwortlichen es tun?

Durch die Nutzung digitaler Technologien können Lernprozesse spezifisch auf Schüler*innen und Studierende angepasst werden. Diese unterstützen die Förderung und Entwicklung von Lernenden. Damit sind zwei Hauptfelder der Kinderrechte angesprochen, ebenso bedeutungsvoll wie die Schutzrechte. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich die Frage, inwiefern digitale Technologien Förderungsrechte, Entwicklungsrechte und die Schutzrechte der UNO-Kinderrechtskonvention (1989) unterstützen bzw. gefährden.


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